EuGH holt die Kirche auf den Boden des Rechts

Bisherige Jobvergabe-Praxis der kirchlichen Arbeitgeber ist diskriminierend.

Bei der Kirche gehen die Uhren bekanntlich etwas anders als in der weltlichen Hemisphäre. Den Kirchen liegt nach eigenem Bekunden zwar das Seelenheil aller Menschen am Herzen, noch mehr sind sie jedoch dem Geld zugetan, und natürlich dem Bewahren alter Besitzstände und selbsterfundener Regeln. So ist es heute noch immer so, daß bspw. Bischöfe und andere „Würdenträger“ der Kirchen ihren monatlichen Sold von allen Steuerzahlern erhalten, egal ob diese Steuerzahler Mitglied einer der christlichen Kirchen waren oder sind oder ob sie vielleicht Mitglied in einer anderen religiösen Vereinigung sind.

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Kirche als Arbeitergeber

Beim Geld schaut die Kirche da großzügig darüber hinweg, ob jemand getauft und Mitglied der eigenen Kirche ist. Will aber jemand für ebendiese Kirchen arbeiten, dann sieht das schon ganz anders aus. Da wird von der katholischen Kirche darauf bestanden, daß die eigenen Angestellten auch praktizierende und vor allem zahlende Katholiken sind.

Wer aus der Kirche austritt, der verliert deshalb auch ganz schnell seinen Arbeitsplatz. Das betrifft auch Menschen, die sich etwa scheiden lassen, die wieder heiraten wollen oder die offen schwul oder lesbisch leben. Egal was es davon ist, immer wieder erdreistet sich die katholische Kirche, in die Lebensplanung der Menschen einzugreifen und ihnen die Stellung zu kündigen, wenn diese Menschen nicht strikt nach den Vorgaben der Kirchenoberen leben. Das ist auch im Jahr 2018 noch immer gelebte Realität.

Verstoß gegen Grundrechte

Doch damit ist nun Schluß. Der Europäische Gerichtshof sieht in dieser Praxis der Kirchen einen klaren Verstoß gegen Grundrechte der Menschen. Der EuGH hat deshalb am gestrigen Dienstag ein Urteil (Az. C-414/16) gefällt, nachdem kirchliche Arbeitgeber nicht mehr in jedem Fall die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion fordern können, wenn jemand für die Kirche arbeiten will.

Die Religionszugehörigkeit kann nur in ganz bestimmten Fällen zur Bedingung gemacht werden, nämlich dann, wenn diese für die Tätigkeit „objektiv geboten“ ist. Bei einem Pfarrer wäre das beispielsweise der Fall. Für eine Krankenschwester oder Hausmeister ist der Religionszwang jedoch ab sofort aufgehoben.

Der EuGH stellt sich mit diesem Urteil sogar gegen das Bundesverfassungsgericht. Da der EuGH die höhere Instanz ist, müssen sich die Kirchen hierzulande nun daran halten, was dieser entschieden hat. Eine Diskriminierung von Bewerbern ohne vorgegebene Konfessionszugehörigkeit ist deshalb nicht mehr hinnehmbar.

Wer sich benachteiligt sieht, dem steht nun der Klageweg offen, mit besten Chancen auf einen Sieg. Dafür muß er innerhalb von zwei Monaten den Schadensersatzanspruch geltend machen.

Sozialpädagogin bekam Recht

Diese Entscheidung ins Rollen gebracht hat eine Sozialpädagogin aus Berlin. Die bewarb auf eine Stelle beim Evangelischen Werk der Diakonie, bekam ihre Bewerbungsunterlagen jedoch formlos zurück. Der Grund wahrscheinlich ihre Konfessionslosigkeit, denn diese wurde in der Stellenbeschreibung explizit von allen Bewerbern gefordert.

Das wollte die Frau nicht hinnehmen und klagte bis vor den EuGH auf Schadensersatz in Höhe von 10.000 EUR. Ob sie dieses Geld tatsächlich erhält, muß nun wieder ein Gericht in Deutschland entscheiden. Mit dem Entscheid des EuGH stehen die Chancen dafür jedoch sehr gut.

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