Teile des Wahlrechts zum Bundestag sind verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat Teile des Bundestagswahlrechts als verfassungswidrig eingestuft.

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Die Regelungen zur Ermittlung der Sitzverteilung verstoßen gegen das Grundgesetz.
Nach dieser Regelung kann es vorkommen, daß einer Partei der Gewinn an Zweitstimmen einen Sitz im Parlament kostet. Hintergrund dieses Phänomens ist das Wahlsystem aus Erst- und Zweitstimmen und ganz speziell der mögliche Gewinn an Überhangmandaten.

Dies war bei der letzten Bundestagswahl 2005 in einem Wahlkreis in Dresden aufgefallen. Bei der Nachwahl brachten der CDU damals weniger Zweitstimmen mehr Überhangmandate. Dieser Umstand war auch Gegenstand des Wahlkampf zu dieser Nachwahl, die 2 Wochen nach der eigentlichen Wahl zum Bundestag stattfinden mußte, weil eine Kandidatin verstorben war. Die CDU rief ihre Anhänger damals auf, die FDP und nicht die CDU mit der Zweitstimme zu wählen, damit sie nicht ein eigenes Überhangmandat verliert.

Das Bundesverfassungsgericht hat jetzt eine Frist bis zum 30. Juni 2011 gesetzt. Bis dahin muß eine neue, verfassungsgemäße Regelung getroffen sein.
Das Ergebnis der Bundestagswahl von 2005 bleibt trotz dieser Entscheidung bestehen. Auch die Bundestagswahl 2009 soll noch nach der alten Regelung ausgezählt werden. Die Grünen lehnen dies vehement ab und fordern ein neues Wahlrecht schon für 2009.

Quelle: SPIEGEL

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