Das Ende einer Kapitalgesellschaft

Der Teufel steckt im Detail.

Die Beendigung einer GmbH, sprich einer Geschäftsform des Typs „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ kann verschiedene Gründe haben. Wichtig ist es die verschiedenen Begrifflichkeiten zu kennen und ihre Definitionen nicht zu verwechseln.
Was bedeutet eigentlich „Auflösung“ und was „Abwicklung“ beziehungsweise „Liquidation“? Und wie gestalten sich diese Vorgänge im Detail?

Eins nach dem anderen

Auflösung und Liquidation bedeuten in diesem Kontext nicht dasselbe. Der gesamte Prozess zur Beendigung einer GmbH birgt diverse juristische Stolperfallen und sollte deshalb in jedem Fall von einem kompetenten Fachanwalt oder Steuerberater begleitet werden. Eine gute Beratung ist sehr wichtig. Zunächst ist es notwendig, dass alle an der GmbH beteiligten Gesellschafter der Formalität der Auflösung zustimmen. In der Regel werden sie im Zuge dessen allesamt als Liquidatoren beim Handelsregister angemeldet. Es existiert außerdem der Sonderfall der zeitlich begrenzten GmbH, die nach einem festgelegten Zeitraum automatisch aufgelöst wird. Dort entfällt entsprechender Schritt. Die Gesellschafter beschließen mit dem Akt der Auflösung formell die Abwicklung (Liquidation) der GmbH ein. Diese bleibt nach dem notariell zu beglaubigenden Auflösungsbeschluss noch für eine Sperrfrist von einem Jahr als juristische Person sowie als eingetragene Handelsgesellschaft bestehen.

Somit ist eine Beendigung der Gesellschaftsform GmbH keinesfalls von heute auf morgen möglich. Die Sperrfrist dient dem Zweck des Gläubigeraufrufs. Während dieser Frist dürfen die Gesellschafter noch keine Vermögensverteilung vornehmen. Alle Verbindlichkeiten der Kapitalgesellschaft müssen ausgeglichen sein bevor sie liquidiert werden kann. Am Ende des Prozesses steht die Liquidations-Schlussbilanz. Diese stellt in der Regel der beauftragte Steuerfachmann auf. Zusammen mit der Formalität des Löschungsauftrags muss diese wiederum von einem Richter für ordnungsgemäß erklärt werden. Erst dann löscht das Handelsregister die GmbH aus ihrem Verzeichnis und die Kapitalgesellschaft gilt als rechtskonform beendet.

Liquidation einer Kapitalgesellschaft | Foto: Free-Photos, pixabay.com, Pixabay License

Liquidation einer Kapitalgesellschaft | Foto: Free-Photos, pixabay.com, Pixabay License

Gründe für die Beendigung

Der gängigste Fall ist der Verlust oder die Aufgabe des Geschäftszwecks ohne ersichtliche Übernahme der GmbH durch neue Gesellschafter, die in den bestehenden Vertrag eintreten möchten. In diesem Fall lösen die aktuellen Gesellschafter in einvernehmlicher Zustimmung die Auflösung der GmbH aus. Es gibt aber auch Fälle, in denen man gezwungen ist die GmbH aufzulösen. Dabei bildet die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens das gängigste Beispiel. Spätestens drei Wochen nach Eintritt einer Zahlungsunfähigkeit muss der Gesellschafter hier einen Auflösungsantrag beim zuständigen Insolvenzgericht stellen. Ein grundlegender Unterschied zur freiwilligen Auflösung stellt der Fakt dar, dass in diesem Fall die sogenannte Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter übergeht, in der Regel auf einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder zertifizierten Wirtschaftsprüfer. Er unterrichtet die etwaigen Gläubiger darüber, dass die GmbH aufgelöst wurde und sie ihre Forderungen bis zur Liquidation geltend machen können. Ebenfalls möglich ist der Fall der Vermögenslosigkeit. Verfügt die Gesellschaft über keinerlei Vermögensmittel mehr, die eventuelle Gläubiger in ihren Forderungen befriedigen können, ist es möglich, dass ein Gericht „von Amts wegen“ eine liquidationslose Auflösung der GmbH anordnet. Der oben beschriebene Prozess mit Sperrfrist wird somit stark abgekürzt.

Einigkeit und Recht

Leider sind sich die Gesellschafter einer GmbH nicht in jedem Fall einig und gehen im Guten auseinander. Nicht selten wird das Ende einer Kapitalgesellschaft überzogen von Streit und juristischen Kämpfen um die Auflösung selbst sowie um enthaltenes Betriebsvermögen. Es kann etwa vorkommen, dass nicht alle Gesellschafter die GmbH auflösen wollen. Dann kommt es unter rechtlicher Betrachtungsweise auf die Stimmverteilung zwischen den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag an. Diese hängt vorrangig ab von den vergebenen Gesellschaftsanteilen bei Gründung der juristischen Person. Hier hilft es nur, sich als Einzelperson oder als einige Gruppe von Gesellschaftern einem Fachjuristen anzuvertrauen, der entsprechende Interessen in einem wirtschaftsrechtlichen Prozess vertreten soll.

Rechtssicherheit bedeutet Geduld

Die Erkenntnis bei dieser Thematik ist, dass es Zeit und Geduld braucht, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung gesetzeskonform zu beenden. Der Prozess gestaltet sich deutlich schwieriger als etwa die Abmeldung eines Einzelunternehmens in Deutschland. Im Falle der GmbH heißt es: langfristig denken, nicht unbedarft gründen und im Falle einer unausweichlichen Auflösung juristische Experten mit den entsprechenden Formalitäten betrauen. Dies erfordert zwar eine weitere finanzielle Investition, aber spart einiges an Nerven.