File-Sharing-Nutzer können aufatmen

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Die Nutzer von Tauschbörsen können aufatmen. Das Herunterladen von Musik und Filmen wird nur noch bei „gewerblichem Ausmaß“ strafrechtlich verfolgt. Darauf haben sich die drei Generalstaatsanwälte in Nordrhein-Westfalen verständigt.

Dabei gelten folgende Höchstgrenzen, um straffrei zu bleiben:

  • nicht mehr als 3.000 Dateien und
  • nicht mehr als 100 Filme zum Download anbieten

Als rechnerische Schadensgrenze wurden 3.000 EUR festgelegt, 1 EUR pro angebotener Datei.

Mit diesem Vorgehen wollen die NRW-Generalstaatsanwälte die Flut von Anzeigen gegen File-Sharing-Nutzer eindämmen. Diese Anzeigen kommen meist aus der Musik- und Pornoindustrie. Ziel dieser Anzeigen ist jedoch meist nicht die strafrechtliche Verfolgung der File-Sharing-Nutzer, sondern die Ermittlung der Kontaktdaten hinter den festgestellten IP-Adressen, um diese dann für eine kostenpflichtige Abmahnung zu nutzen.
Spezielle Firmen haben sich mittlerweile im Auftrag von Musik- und Pornoindustrie darauf spezialisiert, die IP-Adressen von File-Sharing-Nutzern aufzuspüren und diese dann mit Hilfe der Staatsanwaltschaften abzumahnen.
Diesen Mißbrauch will sich die Staatsanwaltschaft nicht mehr gefallen lassen, auch wegen der immensen Kosten, die dabei für die Allgemeinheit entstehen.

Endlich wird den Abmahnanwälten das Handwerk gelegt. Und wenn im September die neue Höchstgrenze von 100 EUR für Erstabmahnungen inkraft tritt, wird es sich für diese „xxx“ (Schimpfwort bitte selbst denken) auch wirtschaftlich nicht mehr lohnen.

Abmahnanwälte am Ende?

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