Eltern haften nicht für ihre Kinder

BGH weist Filesharing-Klagen zurück.

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Der Spruch „Eltern haften für ihre Kinder“ hat schon auf den an Bauzäunen inflationär aufgehängten Schildern keine rechtliche Bedeutung, denn nur bei Verletzung der Aufsichtspflicht könnten die Eltern rechtlich belangt werden. Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen können Kinder auf Baustellen gelangen. Doch dann hat der Baustellenbetreiber die Beweispflicht, daß er der Verkehrssicherungspflicht nachgekommen ist, sprich einen für Kinder unüberwindlichen Zaun aufgestellt hat. Mit dem erfolgten Eindringen der Kinder liegt das Problem eindeutig beim Baustellenbetreiber, und nicht bei den Eltern.

Und so verhält es sich auch bei volljährigen Kindern, die Software aus illegalen Tauschbörsen herunterladen. Die Eltern sind nicht grundsätzlich verpflichtet, die Kinder zu belehren, daß Tauschbörsen illegal sind. Dies müsse erst geschehen, wenn die Eltern Kenntnis davon haben, daß die Kinder solche Tauschbörsen bereits genutzt haben bzw. dies vorhaben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden.

Damit scheiterten vier Plattenfirmen mit ihrer Klage gegen einen Vater, dessen Sohn illegal Musik heruntergeladen und dabei gleichzeitig 3.749 Musikdateien in Tauchbörsen zum Upload bereitgestellt hatte. Die Musikfirmen mahnten den Vater daraufhin ab und wollten rund 3.400 EUR Abmahngebühren und Kosten für die Urheberrechtsverletzung von ihm haben. Das wurde vom Gericht aber abgelehnt.

Schon vor 2 Jahren hat der BGH entschieden, daß Eltern nicht für Downloads ihrer minderjährigen Kinder haften, wenn sie ihnen diese vorher verboten haben.

Damit bleibt der BGH seiner Linie treu und schafft wieder ein Stück mehr Rechtssicherheit und stellt sich gegen den grassierenden Abmahn-Wahn in Deustchland.

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Ein Kommentar

  • Mathias

    Danke für diesen Artikel. Ist ja beruhigend zu wissen, dass man als Eltern nicht für alles Haftbar gemacht werden kann, was die Kleinen alles so anstellen.