Gebetsverbot an der Schule

An einer öffentlichen Schule darf nicht gebetet werden.

Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerfG) entschieden. Das Urteil betrifft allerdings nur den konkreten Einzelfall. Ob sich andere Gerichte in Zukunft auf dieses Urteil beziehen werden, bleibt abzuwarten.

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Geklagt hatte ein junger Muslim, dem an seiner Berliner Schule das Beten gen Mekka von der Schulleitung untersagt wurde. Nach mehreren Instanzen hat nun letztlich das BVerfG das Gebetsverbot bestätigt. Demonstrative Gebete würden nicht dem Schulfrieden dienen, so die Begründung.
Der Staat garantiert zwar die Freiheit der Religion, aber auch die Freiheit von Religion. Niemand darf durch die Religion eines anderen beeinträchtigt werden.

Tatsächlich sind allein an der Schule des Klägers fünf Weltreligionen vertreten. Sollten die alle auf ihre religiösen Ansprüche klopfen und Zeit und Raum für ihre Gebete verlangen, würde das den Schulbetrieb und die nichtreligiösen Schüler erheblich beeinträchtigen. Deshalb ist die Entscheidung des Gerichts verständlich und zu begrüßen. Religion ist Privatsache und hat an einer öffentlichen Schule nichts zu suchen. Schon allein aus dem Grund, daß eine Aufspaltung der Schüler in religiös und nichtreligiös und zusätzlich noch in die verschiedenen Glaubensrichtungen zu vermeiden ist.

Das Urteil gilt aber für alle Religionen und nicht nur für den Islam. Auch Kruzifixe und kirchlich gesteuerter und geprägter Religionsunterricht  haben an einer öffentlichen Schule nichts zu suchen. Sobald sich auch nur ein Schüler oder Lehrer beeinträchtigt fühlt, muß Schluß sein. Und da an den meisten Schulen heute nicht nur Christen vertreten sind, dürfte das Urteil flächendeckend Bedeutung haben. Das gleiche muß auch für Vorschuleinrichtungen, Krippen und Kindergärten gelten.

Daß sich die christlichen Kirchen in Deutschland nach diesem Urteil nun aber aus der Kindererziehung heraushalten werden, darf wohlwissend bezweifelt werden. Nur finanziell hält man sich auffällig zurück, denn nur ein Bruchteil der Kirchensteuern kommen am Ende in den „kirchlichen“ Einrichtungen an, den Rest zahlt der Staat.

Quelle: SpOn, BVerfG

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