EU-Vertrag: BVerfG verlangt mehr Demokratie

Das Bundesverfassungsgericht hat den EU-Vertrag von Lissabon zwar gebilligt, aber Nachbesserungen verlangt.

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Der Ratifizierungsvergang ist damit ersteinmal gestoppt. Der EU-Vertrag kann in seiner jetzigen Form nicht inkraft treten. Die Bundesregierung muß vor der Hinterlegung der Ratifizierungsurkunde das Begleitgesetz über die Beteiligungsrechte von Bundestag und Bundesrat neu verfassen.

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Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) verlangt mehr Mitsprache des deutschen Parlaments: Jede Entscheidung aus Brüssel, die in die nationale Souveränität Deutschlands eingreift, muß einzeln vom Bundestag abgesegnet werden. Die bisherige im EU-Vertrag vorgesehene pauschale Zustimmung zu allen Entscheidungen aus  ist damit hinfällig, auch wenn Bundestag und Bundesrat dieser Regelung bereits zugestimmt hatten.

Das BVerfG muß damit wieder einmal für die Einhaltung der demokratischen Rechte sorgen. Der Eingriff in die  nationale Souveränität, nichts anderes ist der EU-Vertrag, ist keine Kleinigkeit, die mal so nebenbei vom Bundestag für alle Zukunft genehmigt werden kann. Dessen müssen sich die Parlamentarier bewußt werden.
Das Urteil ist jedoch keineswegs eine Absage an die weitere Integration Deutschlands in die „Vereinigten Staaten von Europa“. Diese werden auch mit diesem Urteil irgendwann möglich sein und auch sein müssen. Die Zeit der Kleinstaaterei in Europa wird absehbar zu Ende gehen.
Die Frage ist nur nach dem Wie auf dem Weg dahin. Wenn ein Land auf Teile seiner Souveränität zugunsten einer europäischen Union verzichtet, dann hat  das nationale Parlament die verdammte Pflicht und Schuldigkeit, sich mit jedem dieser Eingriffe einzeln zu beschäftigen und diesen entweder zu genehmigen oder eben nicht. Pauschale und für alle Zeit gültige Zustimmungen sind im Höchstmaße undemokratisch.

Schade nur, daß es mal wieder erst eines Einspruchs des BVerfG bedarf, bevor in Deutschland demokratische Rechte beachtet werden. Was ist den handelnen Personen eigentlich ihr Schwur auf das Grundgesetz und somit der Schutz desselben bei der Amtseinführung wert?

Quelle: SZ

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