EuGH: Gebrauchte Software darf verkauft werden

Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, daß gebrauchte Software weiterverkauft werden darf.

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Das wird für einige Unruhe unter den Software-Herstellern sorgen. Waren diese doch bisher der Meinung, daß man als Kunde zwar brav für die Lizenzen zahlen darf, was mit diesen jedoch geschehen darf, darüber bestimmt weiterhin der Hersteller. Von dieser irrigen Annahme werden sich die Herstellerfirmen nun verabschieden müssen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat jetzt in einem Urteil entschieden, daß gebrauchte Software-Lizenzen sehr wohl weiterverkauft werden dürfen.

Die Richter des EuGH gingen sogar noch einen Schritt weiter. Das Recht zum Weiterverkauf erstreckt sich nach ihrer Ansicht auch auf Software, die als Download bezogen wurde. Bisher machte man da einen Unterschied zwischen Software, die auf  CD oder DVD geliefert wurde, und Download-Software. Damit ist jetzt Schluß. Das dauerhafte Nutzungsrecht, daß der Lizenzvertrag vorsehe, könne nicht an den Erstkäufer gebunden werden, so die Richter. Der Erstkäufer dürfe die Software jederzeit weiterverkaufen. Allerdings darf er nach einem Verkauf der Software diese nicht weiter nutzen.
Sogar Programme, die über das Internet aktualisiert werden, dürfen weiterverkauft werden und der Käufer hat automatisch das Recht auf die verfügbare aktuelle Version der gebrauchtgekauften Software. Auch das ein Novum für die Software-Hersteller.

Mit diesem Urteil dürfte der Handel mit gebrauchter Software neuen Schwung erhalten. Haben bisher Hersteller wie Microsoft und Oracle alles unternommen, um die potentiellen Kunden zu verunsichern und dadurch den Handel mit Gebrauchtsoftware zumindest zu stören, so sorgt das Urteil des EuGH nun für Rechtssicherheit. Firmen wie die schweizer usedSoft AG und andere dürften nun einen kleinen Boom erleben.

Quellen: heise, IT-Business

achtung Nachtrag (05.07.2012): Interessant ist das Urteil des EuGH auch im Hinblick auf Musik, Filme und E-Books. Das Urteil bezieht sich zwar ausschließlich auf Computerprogramme, doch der Erschöpfungsgrundsatz, der für Software gilt, kann nach Ansicht von golem.de bei Musik, Filmen und E-Books nicht anders ausgelegt werden. Deshalb dürfte auch der Online-Handel mit solchen Dateien vom EuGH-Urteil betroffen sein. Ein Weiterverkauf von Musik-, Film- und E-Book-Downloads wäre demnach völlig legal.

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