Keine Nutzungsgebühr bei Umtausch wegen Mangel

Bei Inanspruchnahme des Umtauschrechts während der Gewährleistung darf für die Dauer der Nutzung keine Gebühr berechnet werden.

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Zu dieser Entscheidung kam jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Selbst wenn das Ende der Gewährleistungsfrist kurz bevor steht, d.h. der Kunde das Gerät schon einige Zeit in Benutzung hatte, darf keine Gebühr erhoben werden. Der Kunde erhält eine neues Gerät ohne Kosten für ihn.

Geklagt hatte eine Kundin, die im Sommer 2002 ein Gerät erworben und dieses im Sommer 2004 wegen eines Mangels umgetauscht hatte. Für die knapp zweijährige Nutzung sollte sie eine Gebühr von 70 EUR zahlen. Mithilfe des Bundesverbandes der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände klagte sie sich durch alle Instanzen bis zum BGH.
Der BGH bat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Beurteilung des Falles und um die Klärung, ob der Paragraf
439, Absatz 4, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dem europäischen Recht entgegensteht.
Der EuGH ist der Auffassung, daß der BGB-Paragraf gegen europäische Vorschriften verstößt und erklärte den Anspruch des Verkäufers auf Wertersatz wegen der Benutzung der Ware als unzulässig.
Damit bekam die Klägerin schlußendlich Recht und mußte die geforderte Nutzungsgebühr in Höhe von 70 EUR nicht zahlen.

Dieses Urteil hat natürlich große Auswirkungen auf alle Geschäftsabschlüsse. Jeder private Nutzer kann jetzt in Ruhe bis kurz vor Ende der Gewährleistungsfrist warten, wenn er das Gerät trotz Mangels weiter benutzen kann, sonst würde es ja keinen Sinn haben, um dann bei einer notwendigen Ersatzlieferung sein magelhaftes Gerät umzutauschen und so nach knapp zwei Jahren wieder ein fabrikneues Gerät zu haben, ohne Wertersatz an den Händler.
Die Händler selbst bleiben auf den zusätzlichen Kosten sitzen und werden diese über kurz oder lang an alle Kunden weitergeben müssen.

Quelle: IT-Business

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