Machst du dich als WhatsApp User strafbar?

Hier erfährst du, warum nicht jeder WhatsApp Nutzer eine Abmahnung fürchten muß.

Das Amtsgericht im bescheidenen Bad Hersfeld hat dieser Tage für ein echtes Erdbeben im Netz gesorgt. Nach einem Urteil dieses Amtsgerichts, stellt die Datenweitergabe von WhatsApp ein unzulässiges Verhalten des Nutzers dar.

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Nach dem Bekanntwerden dieser Rechtsauffassung überschlugen sich die Meinungsäußerungen in den sozialen Netzen. Nicht wenige Kommentatoren waren der Meinung, daß sich nun jeder WhatsApp Nutzer strafbar mache und es nur noch eine Frage der Zeit ist, bis kostenpflichtige Abmahnungen ins Haus flattern.

Ganz so schlimm es jedoch nicht.

Worum geht es?

Im Urteil des Bad Hersfeld heißt es, daß:

…jeder Nutzer … bei der Nutzung dieser App jeweils und fortwährend eine tatbestandliche Rechtsverletzung im Sinne einer deliktischen Handlung nach geltendem deutschen Recht…

begehe, weil durch die Datenweitergabe von WhatsApp das Recht auf informationelle Selbstbestimmung mißachtet wird. Demnach könne jeder Kontakt, dessen Daten vom Nutzer des Messenger-Dienstes WhatsApp rechtswidrig weitergegeben werden, diesen Nutzer kostenpflichtig abmahnen und auf Unterlassung verklagen.

Klingt kompliziert, ist aber so. Theoretisch müßte jeder, der WhatsApp nutzt, von allen seinen Kontakten schriftlich das Einverständnis einholen, daß deren Daten weitergegeben werden dürfen.

Die mediale Aufregung

Das Urteil hat es natürlich in sich, auf den ersten Blick. Es dauerte deshalb nicht lange, bis auch zahlreiche Schlagzeilen von der Nutzung des Messenger-Dienstes abrieten.

Wer WhatsApp nutzt, macht sich strafbar!

So lautet der Tenor dieser Clickbait Headlines. Das sorgte natürlich für zahlreiche Zugriffe, eine Hilfestellung für die Nutzer waren die Überschriften und die dazugehörigen Artikel indes nicht. Besser wäre es gewesen, sich genauer mit dem Urteil zu befassen.

Machen sich WhatsApp Nutzer nun strafbar?

Zunächst ist die Entscheidung vom AG Bad Hersfeld eine Einzelfallentscheidung. Diese einfach auf alle WhatsApp Nutzer umzulegen, ist unsinnig. Trotzdem ist die Frage nach der Strafbarkeit berechtigt.

WhatsApp selbst macht es sich einfach. In den AGB, die jeder Nutzer mit der Nutzung des Dienstes anerkennt, heißt es:

Du stellst uns regelmäßig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern und deinen sonstigen Kontakten in deinem Mobiltelefon-Adressbuch zur Verfügung. Du bestätigst, dass du autorisiert bist, uns solche Telefonnummern zur Verfügung zu stellen, damit wir unsere Dienste anbieten können.

Damit liegt der Ball ganz eindeutig beim Nutzer. Doch als Privatperson gilt das Bundesdatenschutzgesetz nicht immer. Wenn es sich um rein familiäre oder persönliche Tätigkeiten handelt, dann greift das Bundesdatenschutzgesetz nicht und somit gibt es auch keine ahndungswürdige Rechtsverletzung.

Nutzt du WhatsApp rein privat, brauchst du also keine Abmahnung fürchten und machst dich auch nicht strafbar.

Geschäftliche Nutzung ist risikoreich

Nutzt du WhatsApp dagegen geschäftlich, dann sieht die Sache tatsächlich anders aus. Dann gilt für dich das Bundesdatenschutzgesetz und dann kann es sehr wohl zu Abmahnungen kommen. WhatsApp ist durch seine AGB fein raus. Darin verpflichtest du dich sogar ausdrücklich, WhatsApp schad- und klaglos zu halten. Insofern solltest du dir besser zweimal überlegen, ob WhatsApp im geschäftlichen Umfeld die richtige Wahl ist.

 

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