Ende des „Fliegenden Gerichtsstands“?

Das AG Charlottenburg schiebt der freien Wahl des Gerichtsstandes bei Internetdelikten einen Riegel vor.

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Bisher war es so, daß bei Internetdelikten der Kläger sich das Gericht, bei dem er Klage erheben will, praktisch frei aussuchen konnte. Das Gericht, das die besten Erfolgschancen zu bieten scheint, wurde als Gerichtsstand ausgewählt. Vorallem Gerichte in Hamburg und ihre zum Teil erstaunlichen Urteile haben dadurch eine unrühmliche Bekanntheit in Internetkreisen erlangt.
Begründet wurde dieser unhaltbare Zustand mit der freien Verfügbarkeit der Internetangebote. Weil man die Interseiten des Beklagten in Hamburg, Berlin oder sonstwo auf der Welt abrufen kann, kann man auch an diesen Orten klagen, so die Auffassung der Kläger und ihrer Anwälte.

Das Amtsgericht Charlottenburg will dem nun nicht mehr folgen. In zwei Urteilen (226C130-10, 226 C 128/10), die noch nicht rechtskräftig sind, kommt es zu der Ansicht, daß bei zivilrechlichen Klagen die Klage entweder am Gerichtsstand des Klägers oder des Beklagten eingereicht werden kann, nicht an anderen Gerichtsständen.
Der sogenannte Wahlgerichtsstand (fliegender Gerichtsstand) könne bei Internetdelikten nur dann angewendet werden, wenn das Delikt einen örtlichen Bezug zum gewählten Gerichtsstand hat. Dieser örtliche Bezug müsse dann jedoch deutlich über den Ortsbezug des Klägers oder des Beklagten zu den eigentlich zuständigen Gerichten hinaus gehen. Das dürfte in den meisten Fällen schwer nachzuweisen sein.

Wenn das Urteil rechtskräftig werden sollte, dann hat das weitreichende Bedeutung für alle Internetanbieter, auch für Blogger. Die kostenintensiven Klagen vor vermeintlichen „Wunschgerichten“ des Klägers gehören dann endlich der Vergangenheit an.

Quelle: 1&1 Blog

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