Zu geringer Lohn kein Grund für Jobverweigerung.

Stundenlohn von 5,37 EUR kein Grund für eine Absage.

Eine Arbeitslose hatte im Jahr 2002 eine vom Arbeitsamt vermittelte Stelle abgelehnt, weil ihr der Stundenlohn zu niedrig erschien. Lieber wollte sie auf das Ergebnis von zwei anderen Bewerbungen warten. Das Arbeitsamt sperrte daraufhin das Arbeitslosengeld für 3 Monate.
Dagegen klagte die Arbeitslose und unterlag nun endgültig vor dem Bundessozialgericht (BSG). Nach Auffassung des BSG ist der geringe Lohn kein Grund, eine vermittelte Stelle auszuschlagen.

Unfassbar wie weltfremd Gerichte sein können. 5,37 EUR pro Stunde überhaupt als Lohn zu bezeichnen, müsste normalerweise als Strafbestand Betrug behandelt und verfolgt werden. Doch das BSG argumentierte damit, dass das mit diesem Mini-Lohn erzielbare Nettoeinkommen nicht niedriger als die bewilligte Arbeitslosenhilfe gewesen wäre.

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