WLAN-Betreiber haftet nicht für Hacker

Nach einem Urteil des OLG Frankfurt (Main) haftet der Betreiber eines WLAN nicht für rechtswidrige Handlungen eines Dritten.

Bislang herrschte die Rechtsauffassung, der WLAN-Betreiber ist für alles verantwortlich, was über sein Netz geschieht. Auch für rechtswidrige Handlungen, die von ungebetenen Gästen -sprich Hackern, die sich unautorisiert Zugang zum WLAN verschafft haben- durchgeführt werden.
Das OLG ist der Ansicht, daß der WLAN-Betreiber ohne hinreichende Anhaltspunkte für rechtswidrige Handlungen durch Dritte nicht verantwortlich zu machen ist. Allein die Tatsache, daß bekannt ist, daß Fremde sich ins WLAN einhacken können, reicht nicht, um den Betreiber nachträglich verantwortlich zu machen.
Damit hebt das OLG ein Urteil des Landesgerichts auf, das auf vorbeugende Security-Maßnahmen bestanden hatte.

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