DSL: Kündigung bei geringer Geschwindigkeit

Können Kunden bei geringem Datendurchsatz den DSL-Vertrag kündigen?

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Jeder kennt die Werbung der Internet-Provider. In schönen Hochglanzprospekten und auf Homepages heißt immer: „Wir bieten den schnellsten Internetanschluß.“ oder „Hol dir jetzt den High-Speed-Internetanschluß ins Haus“. Geworben wird dabei mit schön anzusehenden Datendurchsätzen von 16, 30, 50 oder gar 100 Mbit/s. Und das zu Preisen, die die meisten DSL-Kunden auch heute schon für ihren Internetanschluß abdrücken müssen, nur daß dieser erheblich langsamer ist.

Warum dann nicht einfach wechseln, wird sich so mancher denken. Doch bei genauerem Hinsehen, erweisen sich die angepriesenen Geschwindigkeiten oftmals als Mogelpackung. Im Kleingedruckten versprechen die Provider nur noch einen Datendurchsatz von „bis zu … Mbit/s“. Das „bis zu“ kann im Einzelfall bedeuten, daß Kunden zwar für einen 16 Mbit/s-Anschluß zahlen, die effektive Geschwindigkeit, mit der sie im Internet surfen können, aber weit darunter liegt. Teilweise erreichen die Anschlüsse nur 50 Prozent der versprochenen Geschwindigkeit oder sogar noch weniger.

Anschlüsse sind oft langsamer

Das mußte auch ein Kunde in Bayern erfahren. Er hatte den Angaben des Providers geglaubt, die eine maximale Bandbreite „bis zu 18 Mbit/s“ versprachen. Tatsächlich konnte dieser Kunde jedoch nur mit Geschwindigkeiten von 5,4 bis 7,2 Mbit/s im Netz surfen. Und das dauerhaft. Die Abweichung von bis zu 70 Prozent von der versprochenen Geschwindigkeit war dabei die Regel, nicht die Ausnahme.
Das wollte der Kunde nicht hinnehmen und kündigte daraufhin seinen DSL-Vertrag außerordentlich noch vor dem Ablauf der Mindestvertragslaufzeit.

Es war absehbar, daß der DSL-Provider damit nicht einverstanden sein würde, weil dies alle Provider so handhaben. Eine Kündigung vor Ablauf der Mindestvertragslaufzeit ist in ihren Augen unmöglich, auch nicht bei dauerhaft zu geringem Datendurchsatz.

Amtsgericht München fällte Urteil

Der Fall landete vor Gericht. Der Kunde beharrte darauf, daß es für ihn nicht hinnehmbar sei, daß von der versprochenen Geschwindigkeit nur 30 bis 40 Prozent ankamen, und der Provider zog sich auf seine AGB zurück, in denen nur eine Bandbreite von „bis zu 18 Mbit/s“ garantiert wird.

Die Richter des Amtsgerichts München fällten ihr Urteil (Az. 223 C 20760/14) und gaben dem Kunden recht. Seine Kündigung war berechtigt. Zwar kann niemand verlangen, daß der Provider immer eine Bandbreite von 18 Mbit/s ermöglicht, aber zumindest teilweise muß eine Geschwindigkeit im zweistelligen Bereich anliegen. Eine dauerhafte erhebliche Abweichung von der vereinbarten Geschwindigkeit muß der Kunde nicht hinnehmen.

Die von allen Providern verwendete Klausel „bis zu“ stufte das Gericht als unwirksam ein, da dies nicht bedeuten könne, daß von den 18 Mbit/s am Ende nur 30 bis 40 Prozent am Anschluß ankommen.

Auswirkungen des Urteils

Wie die meisten Urteile, bezog sich auch dieses nur auf den konkreten Fall. Doch dieses wird Auswirkungen auf die gesamte Branche haben. Versprochene Mond-Geschwindigkeiten, die real niemals beim Kunden ankommen, braucht dieser nicht mehr hinnehmen. Sollte die tatsächliche Internetgeschwindigkeit dauerhaft erheblich hinter der vereinbarten zurückbleiben, besteht das Recht auf Kündigung, auch vor Ablauf der Mindestvertragszeit.
Das dürfte einige Kündigungen nach sich ziehen. Meist werden die Kunden, die häufig im ländlichen Raum mit niedrigen Zugangsgeschwindigkeiten zu kämpfen kann, jedoch keinen anderen Anbieter finden, der ihnen einen besseren Anschluß garantieren kann.

Deutschland hat, entgegen aller Sonntagsreden, seit Jahren den Breitbandausbau verschlafen. In den Ballungszentren sind zwar mittlerweile Internetgeschwindigkeiten von 50 oder 100 Mbit/s fast schon alltäglich. In den ländlichen und dünn besiedelten Gebieten kann man solchen Geschwindigkeiten auch im Jahre 2015 jedoch nur träumen und muß sich mit 6 Mbit/s oder noch weniger durchs Netz quälen. Daran wird sich so schnell auch nichts ändern.

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